AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Playaround GmbH

  1. 1. Allgemeines

1.1 – Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten
ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Verträge mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Sie bilden einen
wesentlichen Bestandteil unseres Vertrags. Zeitlich früher getroffene Vereinbarungen und
frühere Fassungen unserer Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen
werden durch diese AGB aufgehoben.

1.2 – Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung und/oder der Verkauf
aller unserer Produkte unterliegt den nachstehenden AGB. Entgegenstehende oder von
den nachstehenden AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei
denn, dass wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3 – Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten,
Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden können.

2. Angebot und Vertragsabschluss


2.1 – Unsere Angebote, gleichgültig, in welcher Form, sind freibleibend, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Sie basieren auf der
Leistungsbeschreibung bzw. Anfrage des Bestellers, der insbesondere die örtlichen
Verhältnisse genau beschreiben muss, sofern sich aus ihnen Auswirkungen auf unsere zu
liefernden und ggf. zu montierenden Produkte ergeben.


2.2 – Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Abruffrist
abgerufen, so sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen entweder auf sofortige
Abnahme zu bestehen, oder vom Vertrag zurückzutreten und den uns hierdurch
entstandenen Schaden geltend zu machen. Das Gleiche gilt für Abrufaufträge ohne
besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung 4 Monate ohne Abruf
verstrichen sind.


2.3 – Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware
entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen
bestimmen sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle
Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen, Pläne und Preislisten sind vertraulich zu behandeln
und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung
zugänglich gemacht werden.


2.4 – Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu
wollen. Nach Eingang der Bestellung sind einseitige Änderungen oder Ergänzungen nicht
mehr möglich. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur
Gültigkeit, sofern diese von uns schriftlich bestätigt werden.


2.5 – Wir sind auch nach wirksamem Vertragsabschluss berechtigt, technische
Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit
diese Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Form, Funktion oder
Preis nach sich ziehen.
Auch sind wir zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten berechtigt, Nachunternehmer
und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.


2.6 – Soweit die von uns verkauften Produkte aufgrund besonderer Anforderungen des
Bestellers Sonderanfertigungen sind, können sie grundsätzlich weder umgetauscht noch
zurückgenommen werden. Nimmt der Besteller die von ihm bestellte, sondergefertigte
Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits
entstandenen bzw. entstehenden Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns von
uns in Rechnung gestellt und sind auf Nachweis zu erstatten.

3. Lieferung, Liefertermine und -fristen


3.1 – Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender bestimmter Liefertermin enthalten ist und
dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde.


3.2 – Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige
Einzelheiten des Auftrages gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind und dieser
seine sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu diesen
Verpflichtungen des Bestellers gehören insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung
der Lieferstelle sowie die Zahlung einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.


3.3 – Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht
zu vertretenden Hindernissen, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung,
Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei unserem
Vorlieferanten eintreten. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer
der Verzögerung unverzüglich schriftlich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich
nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise von dem Vertrag
zurücktreten.


3.4 – Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder
unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der
Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.


3.5 – Der Besteller kann für den Fall des Lieferverzuges nur dann vom Vertrag zurücktreten,
wenn er zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Ankündigung des Rücktrittes
gesetzt hat und innerhalb dieser Frist keine Leistung erbracht wird.


3.6 – Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden
grundsätzlich in Rechnung gestellt.


3.7 – Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Verpflichtung
des Bestellers zur Kaufpreiszahlung bei Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. In Fällen des
Annahmeverzuges werden wir die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers
vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Waren auf seine Kosten versichern.
Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.


3.8 – Die Lieferung erfolgt an eine vom Käufer zu benennende Lieferstelle. Die
Anlieferung der bestellten Ware erfolgt in der Regel demontiert. Dies gilt nicht bei einer Bestellung von bestimmten Produkten, die entsprechend den vertraglichen
Vereinbarungen teilweise vollständig vormontiert an die Lieferstelle geliefert werden. Bei
beauftragten Montagen trägt der Besteller die Kosten der Montagen gemäß unseren
Montagebedingungen (vgl. Ziff. 9.) Sofern der Besteller keine Montageleistungen
beauftragt, erfolgt die Lieferung unabgeladen. Der Besteller ist in diesem Fall für
die rechtzeitige Gestellung von geeigneten technischen Entladehilfsmitteln und den
Entladevorgang verantwortlich. In unseren Preisen ist eine Stand- und Entladezeit von
1 Stunde enthalten.

4. Kaufpreis


4.1 – Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis; sofern dort kein Preis
genannt ist, gilt derjenige, der in unseren aktuellen Preislisten aufgeführt ist, wie er zum
Zeitpunkt der Bestellung gültig ist oder falls auch dort kein Preis genannt ist, der im
Angebot enthaltene Preis.


4.2 – Der Kaufpreis versteht sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf normaler
Frachtbasis frei Empfangsstation inkl. der Kosten für Verpackung, zusätzlich gesetzlich
geschuldeter Umsatzsteuer. Ziff. 4.5 bleibt unberührt.


4.3 – Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der
Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung und/oder durch
die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und
Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem vereinbarten Kaufpreis
in Rechnung gestellt.


4.4 – Angemessene Preisänderungen, die auf veränderten Lohn-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen beruhen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss
erfolgen, bleiben vorbehalten.


4.5 - Frachtkosten
Frachtkosten werden je nach bestehender Liefersituation gesondert im Angebot ausgewiesen.

5. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen


5.1 – Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer Übermittlung. In
vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen.


5.2 – Der Kaufpreis ist mit dem Tage des Rechnungszugangs ohne Abzug binnen der
innerhalb der Rechnung genannten Zahlungsfrist (in der Regel 14 Tage) zur Zahlung
fällig. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen / Teilrechnungen. Besondere Kunden oder
auftragsbezogene Vereinbarungen zu einem Skontoabzug, der Skontofrist und/
oder einem auftragsbezogenen Nachlass sowie anderweitige Zahlungsfristen haben nur
Geltung, wenn diese schriftlich von uns bestätigt sind.


5.3 – Alle Zahlungen des Bestellers haben kosten- und spesenfrei durch Banküberweisung
zu erfolgen.
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen der Playaround GmbH.


5.4 – Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am 30.
Fälligkeitstag nach, steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen an den Besteller nur
noch gegen Vorauszahlung auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.


5.5 – Treten nach Wirksamkeit des Vertragsschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Bestellers Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage
stellen, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware solange zurückzuhalten, bis die
Ware vollständig im Voraus bezahlt ist oder uns in angemessener Höhe Sicherheit für den
Zahlungsanspruch geleistet wurde.


5.6 – Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Besteller einen Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
bei Übergang der Gefahr kannte, ohne sich seine Rechte insoweit schriftlich vorzubehalten,
oder ihm dieser infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Dies gilt nicht,
soweit wir arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache/des
Werkes übernommen haben.

6. Gefahrübergang, Transport


6.1 – Versandwege und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt
nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen
sowie Umweltgesichtspunkten.


6.2 – Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
geht auf den Besteller, soweit es sich um einen Verbraucher handelt, über, sobald die Ware
mit unseren Fahrzeugen auf dem Gelände des Bestellers oder an einen von diesem benannten
Bestimmungsort auf fester Fahrbahn angekommen ist. Im Falle der Nichtbefahrbarkeit des
Übergabeortes erfolgt der Gefahrübergang an dem Ort, bis zu dem ein einwandfreies An- und
Abfahren möglich ist. Beim kaufmännischen Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Auslieferung der Kaufsache
an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung
der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die unbeanstandete
Übernahme der Sendung durch die Transportperson gilt als Beweis für eine einwandfreie
Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, sofern der Besteller
nicht nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung Mängel aufwies oder
die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.


6.3 – Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der
Versandbereitschaft an auf ihn über.


6.4 – Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit sinngemäß auch für erbrachte
Teillieferungen und -leistungen.


6.5 – Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind bei Zweifeln die bei
Vertragsschluss geltenden Incoterms 2010.

7. Eigentumsvorbehalt


7.1 – Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Dies
gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Montageleistungen, auch wenn wir hierauf
nicht stets ausdrücklich hinweisen.


7.2 – Sofern unser Eigentumsrecht durch die Veräußerung der Ware durch den Besteller
untergeht, so gehen sämtliche – auch zukünftige – Ansprüche des Bestellers, die ihm für
diese aus der Veräußerung der von uns gelieferten Ware erwachsen, mit der Entstehung
der Ansprüche auf uns über und gelten als im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen
diese Abtretung erfüllungshalber an. Die abgetretenen Ansprüche treten an die Stelle des
Eigentumsvorbehaltes und dienen dem selben in Ziffer 8.1 genannten Zweck.


7.3 – Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn die Ware durch
den Käufer be- oder verarbeitet und/oder vermischt oder in anderer Art und Weise
verändert worden ist. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, nicht in unserem
Eigentum stehenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neu
entstandenen bzw. vermischten Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen verarbeiteten/vermischten Sachen zu. Maßgeblich für die Wertberechnung
ist der Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung.
Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an uns den Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des
Einkaufswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der neu hergestellten
Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese
Eigentumsübertragung an. Der Besteller hat in diesem Fall die in unserem Eigentum
stehende Ware unentgeltlich zu verwahren.
Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange,
wie er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der
Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem
jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige
Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet,
die Abtretung an uns seinem Käufer bekannt zu geben, wie auch wir zur Anzeige
unwiderruflich berechtigt sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Forderungseinzug
erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


7.4 – Soweit noch kein Eigentumsübergang auf den Besteller stattgefunden hat, ist der
Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.


7.5 – Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Kaufsache heraus zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu
verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

8. Mängelansprüche, Gewährleistung


8.1 – Gewährleistungsrechte hinsichtlich der bestellten Kaufgegenstände setzen voraus,
dass der Besteller seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß unverzüglich nachgekommen ist. Sollten sich
Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB
offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach
Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich
geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Erkennbare Schäden und Fehlmengen bei der Anlieferung sind sowohl dem
Fuhrunternehmer (Vermerk auf Frachtbrief/Übergabeschein) als auch uns gegenüber
schriftlich anzuzeigen.


8.2 – Mängelrügen des Bestellers lassen die Pflicht zur Annahme der gekauften Ware
unberührt. Er hat uns jedoch vor einer Nutzung derselben die Gelegenheit zu geben, die
gerügten Mängel zu prüfen und ggf. ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen,
sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist und keine Beweismittel verlorengehen.


8.3 – Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Bestellers
zurückgehen oder auf eine unzureichende Tragfähigkeit des Montageuntergrundes
zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Verantwortung. Unsere Verantwortung
erstreckt sich ferner nicht auf Teile, Materialien und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die
vom Besteller oder in dessen Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung gestellt wurden.


8.4 – Playaround erfüllt die Bestimmungen Kennzeichnung für vom Besteller für den öffentlich zugänglichen
Bereich erworbenen Spielgeräte und Fitnessgeräte. Diese sind TÜV-geprüft und entsprechen den Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit (für Spielgeräte: DIN EN 1176; für Fitnessgeräte: DIN EN 16630). Das gilt für vom Besteller erworbene Produkte, die keine Spiel- oder Fitnessgeräte (z.B. Tische/Stühle gemäß DIN EN 1729) sind, entsprechend. Der Einsatz der Produkte liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Bestellers. Der Besteller darf die Produkte nur im Rahmen der in den technischen Dokumentationen,
Bedienungs- und Montageanleitungen beschriebenen Bedingungen einsetzen.


8.5 – Unsere Mangelhaftung erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr für Schäden,
die aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit,
fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder eigenmächtiger Reparatur, natürlicher
Abnutzung oder anderen in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen entstehen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern notwendige Wartungsarbeiten, die in den
Bedienungsanleitungen aufgeführt sind, nicht im geforderten Umfang vom Besteller oder
auf seine Veranlassung durch einen Dritten durchgeführt worden sind.


8.6 – Wir haben das Recht, Mängel nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder der
Nacherfüllung zu beheben. Erklären wir die Nachbesserung oder –erfüllung für endgültig
gescheitert, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen
kann der Besteller nicht verlangen.


8.7 – Die Beschaffenheit der bestellten Ware ergibt sich grundsätzlich allein aus der
Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Wir sichern
jedoch zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.


8.8 – Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
unsererseits vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eingetretenen
Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer
Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem
Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen
Bestimmungen.


8.9 – Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nichterfüllung oder
Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die von uns gelieferte Ware auf Weisung des Bestellers an einen anderen Ort als an die
Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist. Werden im Rahmen der Nichterfüllung
oder Nachbesserung derartige Kosten von uns getragen, hat der Besteller diese zu
ersetzen.


8.10 – Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
im Sinne des § 444 BGB, richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.


8.11 – Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der 5-jährigen
Frist der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit Anlieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von einem Jahr
gilt auch für Verschleißteile, deren Alterung durch Gebrauch verursacht wird, insbesondere
alle beweglichen Teile, sowie für Bauteile, deren Alterung durch Umwelteinflüsse
verursacht wird. Produktlinienbezogene Besonderheiten bleiben unberührt.

9. Montageleistungen


9.1 – Montageleistungen sind grundsätzlich nicht im Leistungsumfang enthalten und
müssen durch den Besteller separat beauftragt werden, ansonsten werden diese nicht
Vertragsbestandteil. Die Regelungen unter dieser Ziff. 9 gelten nur, wenn von dem Besteller
zusätzlich Montageleistungen beauftragt wurden. In diesem Fall gelten ergänzend zu den
nachstehenden AGB für die Montageleistungen - soweit nichts Abweichendes vereinbart
ist - die Vorschriften der VOB/B und VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
geltenden Fassung.


9.2 – Für die Montagen setzen wir als Montagepersonal nach Bedarf Montageleiter,

Montagemeister, Obermonteure und Monteure ein. Für die Entsendung unseres
Montagepersonals werden – wenn nichts anderes vereinbart ist - neben den Reisekosten
,Stunden- und Auslösungssätze berechnet. Diese sind im angebotenen Montagepreis enthalten.


9.3 – Für die Sicherheit der Baustelle ist der Besteller verantwortlich. Der Besteller
ist verpflichtet, Playaround bei der Beauftragung der Montage den Verlauf sämtlicher
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. rechtzeitig vor Beginn der
Montage zu übergeben und genaue Angaben über Standort und Ausrichtung der Geräte
bekanntzugeben.


9.4 – Sofern Schäden und Kosten dadurch entstanden sind, dass der Besteller falsche
Angaben zum Verlauf von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw.
gemacht hat, hat der Besteller diese Schäden und Kosten allein zu tragen. Die Haftung von
Playaround ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung
einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung
aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den
gesetzlichen Bestimmungen.


9.5 – Der Besteller ist verpflichtet, für die auszuführenden Montageleistungen die
erforderlichen Vorleistungen zu erbringen, die für einen ordnungsgemäßen Bauablauf
notwendig sind, wie z.B. Absperrvorrichtungen, Bauzaun, Toiletten- und Sanitärräume, alle
erforderlichen Rüst- und Hebezeuge, Hilfsmaterialien (wie z.B. Strom, Dampf, Wasser), freie
An- und Abfahrtmöglichkeiten für Lkw bis 40 t und Minibagger bis 3,5 t, ausreichenden
Lagerplatz für den Fundamentaushub und Fallschutzmaterial, Anzeigen von Messachsen
und Anbringung von Höhenanlagen. Der Besteller hat zudem zu beachten, dass die
Fläche eben und frei von Hindernissen ist und die Entfernung der Entladestelle bis hin
zur Baustelle maximal 5 m betragen darf. Sämtliche Vorleistungen sind auf Kosten des
Bestellers auszuführen und gehören nicht zum Leistungsumfang der Montageleistungen.
Sofern Mehraufwendungen und zusätzliche Leistungen entstehen, die auf die
Nichtbeachtung der von dem Besteller zu erbringenden Vorleistungen zurückzuführen
sind, hat der Besteller die hierdurch entstandenen Mehr- und Zusatzkosten Playaround zu
ersetzen.


9.6 – Unsere Montagepreise gelten für Flächen ohne bestehenden Fallschutzbelag
sowie ausschließlich für die Bodenklassen nach Klassifizierung der DIN 18300 Klasse 1
(Oberboden) und Klasse 3 (leicht lösbare Bodenarten). Für die Bodenklassen 2, 4, 5, 6 und
7 werden alle zusätzlich anfallenden Leistungen zusätzlich berechnet.


9.7 – Die montierten Lieferungen bedürfen ab einem Auftragswert von 20.000,00 €
(Lieferung und Montage) einer förmlichen Abnahme. Der Besteller ist zur Abnahme
verpflichtet, sobald die Montage-, Wartungs- und/oder Reparaturleistung abgeschlossen
ist und Playaround dies dem Besteller schriftlich angezeigt hat. Der Besteller ist nicht
berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.


9.8 – Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt unsere Leistung
nach Ablauf von 7 Tagen seit der Anzeige ihrer Fertigstellung als abgenommen. Mit der
Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller die
Geltendmachung eines bestimmten Mangels nicht schriftlich vorbehalten hat. Ohne
Rücksicht auf einen derartigen Vorbehalt bleibt die Vergütung in vollem Umfange fällig.


9.9 – Teilabnahmen sind auf unser Verlangen hin durchzuführen. Die vorstehenden
Bedingungen gelten insoweit sinngemäß.

10. Haftungsbeschränkungen


10.1 – Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haften wir im Falle einer leicht fahrlässigen
Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden.
Dies gilt auch bei leichten fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen
unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.


10.2 – Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.

11. Urheberrechte


11.1 – Von uns gefertigte Angebote, Zeichnungen, Darstellungen, Muster, Pläne usw.
unterliegen unserem Urheberrecht und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Der
Besteller ist nicht berechtigt, diese von uns gefertigten Dokumente gegenüber einem
Dritten zu verwenden. Bei schuldhafter Verletzung ist der Besteller zum Ersatz des uns
hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

11.2 – Der Besteller versichert, dass er hinsichtlich von ihm uns überlassene/übergebene

Darstellungen, Zeichnungen, Muster, Pläne usw. die jeweiligen erforderlichen Rechte
besitzt. Der Besteller stellt uns für den Fall, dass entgegen dieser Versicherung ein Dritter
Ansprüche gegen uns wegen Verletzung dessen diesbezüglicher Rechte geltend macht,
von diesen frei und hat auch die uns aus dieser Inanspruchnahme entstehenden Kosten
zu übernehmen, ebenso den uns entgangenen Gewinn, falls der Auftrag deswegen nicht
oder nicht vollständig ausgeführt werden kann.

11.3 Beauftrage ausgeführte Planungen werden bei Beauftragung zur Fertigung der geplanten Teile in der Enabrechnung verrechnet.

11.4 Der Auftraggeber hat das Recht Planungen und Zeichnungen von Playaround käuflich zu erwerben und anderer Erzeuger mit der Fertigung zu beauftragen. Die Planungsleistung wird dem Auftraggeber nach Abnahme und vorliegendem Angebot in Rechnung gestellt. Das Nutzungsrecht aller in der Planung enthaltenen Zeichnungen und Pläne gehen auf den Käufer über. Das Urheberrecht bleibt unberührt.


12. Schlussbestimmungen


12.1 – Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie
die Kündigung oder die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages bedürfen aus
Beweissicherungsgründen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses
Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden mit dem Vertrag nicht getroffen.


12.2 – Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts
finden keine Anwendung.


12.3 – Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz in Blankenfelde-Mahlow.


12.4 – Der Besteller wird hiermit informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung
gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.


12.5 – Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB ganz
oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll
durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Blankenfelde-Mahlow.
Urheberrechte und Herstellung
Playaround GmbH, Sigrid-Undset-Straße 9, 15831 Blankenfelde-Mahlow
Alle Spielgeräte entsprechen DIN EN 1176 und alle Fitnessgeräte DIN EN 16630.
Alle Geräte sind TÜV-abgenommen.
Änderungen und Irrtümer in dieser Preisliste bleiben vorbehalten.
Die Preise sind gültig ab 1. Januar 2020

 

 Blankenfelde - Mahlow 04.05.2020

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